Statuten
STATUTEN
des
SCHUTZVERBANDES der Pensionsversicherten und Pensionisten Steyr
ZVR-Zahl 054406224
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schutzverband der Pensionsversicherten und Pensionisten“ Steyr.
(2) Er hat seinen Sitz in Steyr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein steht auf überparteilicher Basis und bezweckt die Förderung und Wahrung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder. Der Verein bezweckt insbesondere die Förderung der Gemeinschaft, der Geselligkeit, der Erweiterung der Möglichkeiten Kontakte zu finden und gemeinschaftliches Wirken der Mitglieder bei Freizeitaktivitäten.
(2) Zweck des Vereines ist der Zusammenschluss der Versicherten und Pensionisten zur Umsetzung folgender Tätigkeiten:
a) Verbindung mit Vereinen und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele verÂfolgen.
b) Der älteren Generation sollen, ihren Bedürfnissen entsprechend, digitale, soziale, kulturelle und öffentliche Einrichtungen zugänglich gemacht werden.
c) Veranstaltungen. Reisen. Nordic Walking. Gymnastik. Altersgerechte Aktivitäten jeglicher Art. Erwerb digitaler Kompetenz zur Bewältigung von Alltagssituationen.
(3) Der Schutzverband der Pensionsversicherten und Pensionisten ist eine Vereinigung, die nicht auf Gewinn gerichtet ist.
§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:
-     Mitgliedsbeiträge.
-     Erträgnisse aus Sammlungen und Veranstaltungen des Vereines.
- Â Â Â Â Spenden, Subventionen und Zuwendungen aller Art.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Abs. 1 Zif. 1) wird durch den Verbandsvorstand festgesetzt.
Der Jahresbeitrag, welcher im Voraus zu entrichten, ist, wird am 1. Jänner eines jeden Jahres fällig und ist bis spätestens 31. März desselben Jahres einzuzahlen. Mitglieder, welche mit der Beitragsleistung mehr als zwölf Monate im Rückstand sind, verlieren sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.
Die Regelungen näherer Einzelheiten betreffend Mitgliedsbeiträge obliegt dem Verbandsvorstand.
(3) Die Einnahmen des Vereines sind ausschließlich zur Erreichung des Zwecks des Vereines zu verwenden.
§ 5 Arten der Vereinsmitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Mitglieder können jene physischen Personen werden, die pensionsversichert sind oder eine Pension beziehen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich und sie ist eigenhändig zu unterschreiben.
Der Verbandsvorstand kann das Aufnahmeansuchen ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
Die Mitglieder erhalten einen Mitgliederausweis des Schutzverbandes der Pensionsversicherten und Pensionisten.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können öffentliche Funktionäre und solche Personen, die sich um den Verein oder um das öffentliche Wohl Verdienste erworben haben, von der MitÂgliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in dieser sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen sind, zu. Ferner steht solchen Mitgliedern das Recht zu, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Einrichtungen und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen. Über Art und Umfang der Leistungen des Vereines entscheidet der Verbandsvorstand.
(2) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen haben die Mitglieder ihre Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
§ 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, er muss bis 30. September des laufenden Jahres gemeldet werden. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt über Beschluss des Verbandsvorstandes, wenn der Verblieb des betreffenden Mitgliedes dem Verein schädlich ist oder wenn es trotz schriftlicher Aufforderung mit seiner Beitragsentrichtung mehr als 2 Jahre im Rückstand geblieben ist. Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen die Berufung an das Verbandsschiedsgericht zu. Die Berufung ist schriftlich beim Verbandsvorstand einzubringen.
§ 8 Organe des Vereines
 Vereinsorgane sind:
- Â Â Â Â die Mitgliederversammlung
- Â Â Â Â der Verbandsvorstand (das Leitungsorgan)
- Â Â Â Â das Kontrollorgan
- Â Â Â Â das Schiedsgericht
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsvorstand und ist mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben (Verbandszeitung oder allgemeine Presse). Mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder können vom Vereinsvorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Â Â Â Â Erstattung des Rechenschaftsberichtes und Finanzberichtes
- Â Â Â Â Aufnahme von Ehrenmitgliedern
-     Wahl der übrigen Vereinsorgane
- Â Â Â Â Bestellung der Kassarevisoren
-     Beschlussfassung über Satzungsänderungen
-     Entscheidung über Anträge des Verbandsvorstandes oder aus Kreisen der Mitglieder (letztere müssen eingeschrieben mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden)
-     Beschlussfassung über Antragstellung auf Auflösung des Vereines
(3) Teilnahme- und stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle MitÂglieder, die mit den Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Mit dem Vorsitz und der Verhandlungsleitung ist der Verbandsobmann betreut.
(6) Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen, sie können über Beschluss der Mitgliederversammlung mit Stimmzetteln erfolgen.
(7) Die Beschlussfassung über die Punkte 5 und 7 (Satzungsänderung bzw. AufÂlösung des Vereines) bedarf einer Zweidrittelmehrheit, bei den übrigen Punkten ist eine einÂfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Bericht über die Mitgliederversammlung ist im Wege der Verbandspresse zu verlautbaren.
(9) Eine Mitgliederversammlung kann vom Verbandsvorstand jederzeit einberufen werden.
§ 10 Verbandsvorstand
(1) Der dreiköpfige Verbandsvorstand besteht aus:
- Â Â Â Â dem Verbandsobmann
-     dem 1. Obmann-Stellvertreter, der überdies die Funktion des Kassiers ausübt.
-     dem 2. Obmann-Stellvertreter, der überdies die Funktion des Schriftführers ausübt.
Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der VerbandsÂobmann vertritt den Verein nach außen (Einzelzeichnungsberechtigung). Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Verbandsobmanns der 1. Obmann-Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung tritt anstelle des 1. Obmann-Stellvertreters der 2. Obmann-Stellvertreter.
Der Verbandsvorstand ist berechtigt organisatorische Untergliederungen im Verein wie z.B. Referate, Sektionen, Ausschüsse, … einzurichten.
(2) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsobmann nach Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt der Verbandsobmann bzw. einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende ist auf den Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind, Die BeÂschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Der Verbandsvorstand hat außer dem in der Satzung bereits festgelegten AufÂgaben nachstehende Obliegenheiten:
Erlassung der Durchführungsbestimmungen zur Satzung.
Beschlussfassung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten insbesondere über die Schaffung und Verwaltung gemeinnütziger Einrichtungen, schließlich entscheidet und verfügt der Verbandsvorstand in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Verbandsvorstand kann seine Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter übertragen.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes obliegt der MitgliederverÂsammÂlung. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines MitÂgliedes aus dem Vorstand ein anderes Vereinsmitglied an dessen Stelle und bei Bedarf weitere VereinsÂmitglieder zu kooptieren. Die Bestätigung erfolgt in der MitgliederÂversammlung, die binnen drei Monaten nach Kooptierung eines nicht von der MitgliederÂversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist. Der gewählte Verbandsvorstand bleibt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Verbandsvorstandes durch die Mitgliederversammlung in Funktion.
§ 11 Kontrollorgan
(1) Das Kontrollorgan besteht aus mindestens drei Mitgliedern (RechnungsÂprüÂfern), die von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Vereines gewählt werden. Diese Mitglieder bleiben jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Kontrollorgans durch die Mitgliederversammlung in Funktion. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Kontrollorgans dürfen nicht Mitglieder des VerbandsvorÂstandes sein.
(2) Dem Kontrollorgan obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die ÃœberprüÂfung des Rechnungsabschlusses. Das Kontrollorgan ist befugt, jederzeit in die KorresÂpondenz, die sonstigen Aufzeichnungen und Belege aller Vereinsstellen Einsicht zu nehmen. Es hat über seine Feststellungen der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Kontrollorganes können an den Sitzungen des VerbandsvorÂstandes teilnehmen, sie sind jedoch im Verbandsvorstand nicht stimmberechtigt.
§ 12 Vertretung nach außen
Der Verbandsvorstand wird den Behörden gegenüber und nach außen durch den Verbandsobmann vertreten, wobei der Verbandsobmann allein zeichnungsberechtigt ist. Im Falle der Verhinderung des Verbandsobmannes wird dieser durch einen seiner Stellvertreter vertreten.
§13 Das Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Je zwei sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitparteien namÂhaft zu machen. Diese vier Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner MitglieÂder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht gestattet.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(5) Die Bestimmungen des §§ 577 ff ZPO sind bei der Bestellung des SchiedsgeÂrichtes einzuhalten.
(6) Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist ausgeschlossen.
§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung sind die Mitglieder durch die Verbandszeitung oder öffentlicher Presse einzuladen. Der Beschluss auf Auflösung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gefasst werden. Der Verein gilt als aufgeÂlöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich hierfür aussprechen.
Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung eine Entscheidung über das Vereinsvermögen mit einfacher Mehrheit zu treffen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass das Vereinsvermögen möglichst dem bisherigen Vereinszweck entsprechend zu verwenden ist. Ist eine Entscheidung aus welchen Gründen nicht möglich, ist das Vereinsvermögen der Stadt Steyr als Beitrag zur Finanzierung von Beihilfen für bedürftige Pensionisten und deren Angehörigen zweckgebunden zu übergeben.
§ 15 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Vereinsbehörde in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Wirksamkeit.