Ehren-
mitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können öffentliche Funktionäre und solche Personen, die sich um den Verein oder um das öffentliche Wohl Verdienste erworben haben, von der MitÂgliederversammlung auf Vorschlag des Verbandsvorstandes ernannt werden (laut den Statuten des Schutzverbandes).